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allgemeine geschäftsbedingungen
die infoto gmbh und das infoto studio stützten sich auf die urheberrechtsangaben und agb's des sbf.
verband schweizer berufsfotografen
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agb's präambel mit
den agb soll ein gerechter interessenausgleich zwischen fotograf
und Kunden erreicht werden. I.
definitionen 1.
fotografische
arbeit. der ausdruck
«fotografische arbeit» bezeichnet das ergebnis einer vom fotografen
für den kunden gemäss der zwischen den parteien getroffenen vereinbarung
geleistete arbeit. 2.
fotograf.
der
«fotograf» ist die für die leistung der fotografischen arbeit
beauftragte person. 3.
kunde.
der
«kunde» ist die person, die die fotografische arbeit beim fotografen
bestellt. 4.
parteien. die
« parteien » sind der fotograf und der kunde. 5. exemplar der fotografischen arbeit / exemplar. jede wiedergabe der fotografischen arbeit in analoger oder digitaler form auf einem datenträger, insbesondere auf papier, diapositiven, cd-roms, computerfestplatten, gilt als «exemplar der fotografischen arbeit» oder als «exemplar». II.
leistung der fotografischen arbeit 1.
vorbehältlich schriftlicher vorgaben des kunden bleibt die
gestaltung der fotografischen arbeit voll und ganz dem ermessen
des fotografen überlassen. insbesondere
steht ihm die alleinige entscheidung über die technischen und künstlerischen
gestaltungsmittel wie zum beispiel beleuchtung und bildkomposition
zu. 2.
bei der ausführung
der fotografischen arbeit kann der fotograf hilfspersonen seiner wahl
einsetzen. 3.
die fotoapparate und
–materialien sowie die sonstigen geräte, die für die
fotografische arbeit nötig sind, werden vom fotografen besorgt. 4.
vorbehältlich
gegensätzlicher schriftlicher vereinbarung ist der kunde dafür
verantwortlich, dass die zur fotografischen arbeit nötigen orte (locations),
gegenstände und personen rechtzeitig zur verfügung stehen. 5.
verschiebt der kunde
eine aufnahmesitzung weniger als zwei tage vor ihrem termin auf
ein späteres datum oder kommt er seinen verpflichtungen gemäss ziffer
II.4. nicht nach, so hat der fotograf anspruch auf ersatz der
bereits angefallenen kosten (inkl. drittkosten). zusätzlich steht
ihm eine entschädigung zu. diese bemisst sich auf basis des
vereinbarten tarifs und beträgt 50% des honorars, welches gemäss
tarif für die ausführung der ausgefallenen aufnahmesitzung
geschuldet wäre. 6.
die regel der ziffer
II.5 gilt auch, wenn eine aufnahmesitzung weniger als zwei tage
vor beginn der aufnahmesitzung wegen ungünstiger wetterverhältnisse
auf ein späteres datum verschoben wird. 7.
erfüllungsort ist
der geschäftssitz des fotografen. falls der kunde den fotograf
bittet, ihm die geleistete fotografische arbeit, oder exemplare
dieser arbeit zuzusenden, gehen die risiken des transports auf den
kunden über. 8. das zwischen den parteien vereinbarte honorar ist zuzüglich mwst geschuldet und innerhalb von 10 tagen nach rechnungsstellung zu bezahlen. III.
haftung des fotografen 1.
der fotograf haftet,
einschliesslich einer mängelhaftung, nur für vorsätzliches und
grobfahrlässiges verhalten. die haftungsbeschränkung gilt auch für
das verhalten seiner angestellten und hilfspersonen. 2.
der kunde hat
seine mängelrüge innerhalb von 5 werktagen ab lieferdatum des werks
schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische arbeit
als genehmigt und es können keine ansprüche mehr geltend gemacht
werden. IV.
verwendung der fotografischen arbeit durch den kunden a. im
allgemeinen 1.
der kunde darf die
fotografische arbeit nur zu dem mit dem fotografen vereinbarten zweck
verwenden. jede vereinbarungswidrige verwendung verpflichtet den kunden,
dem fotografen eine entschädigung in der höhe von 150% des gemäss
sab-tarif (schweizerische arbeitsgemeinschaft der bild-agenturen
und –archive) dafür geschuldeten entgelts zu bezahlen. 2.
nur der kunde ist berechtigt, im rahmen der mit dem fotografen
getroffenen vereinbarung von der fotografischen arbeit gebrauch zu
machen. ohne gegenseitige schriftliche vereinbarung ist der kunde
nicht berechtigt, dritten das recht auf verwendung der
fotografischen arbeit zu überlassen. 3.
der kunde hat bei
der mit dem fotografen bestimmte verwendung des werks den namen
des fotografen in geeigneter form zu erwähnen. mit vorgestelltem
zeichen oder mit einem ähnlichen, mit dem fotografen vereinbarten
vermerk. bei weglassung des vermerks schuldet der kunde zusätzlich
zum vereinbarten honorar eine entschädigung im umfang von 50% des
honorars, welches für die widerrechtliche verwendung der
fotografischen arbeit gemäss tarif zu bezahlen wäre. 4. die bestimmungen des bundesgesetzes vom 9. oktober 1992 über das urheberrecht und verwandte schutzrechte (urg) bleiben vorbehalten. b. Rechte
Dritter 1.
wenn der kunde dem fotografen angegeben hat, welche personen
im rahmen der fotografischen arbeit zu fotografieren sind, hat der
kunde dafür zu sorgen, dass diese personen ihre zustimmung zum gebrauch
gegeben haben, den der kunde von ihrem bild im rahmen der verwendung
der fotografischen arbeit machen will. 2.
wenn der kunde dem fotografen
gegenstände übergeben oder ihm bestimmte orte angegeben hat, die
im rahmen der fotografischen arbeit fotografiert werden sollen,
hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein recht dritter dem gebrauch
entgegensteht, den der kunde von dem bild dieser gegenstände oder
orte (locations) im rahmen der verwendung der fotografischen arbeit
machen will. 3.
falls die in den
beiden vorstehenden absätzen vorgesehenen verpflichtungen
verletzt werden, verpflichtet sich der kunde, dem fotografen jeden
schadenersatz zurück- zuerstatten, zu dem dieser zugunsten der berechtigten
verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der prozessführung
gegen die berechtigten zu entschädigen. V.
verwendung der fotografischen arbeit durch den fotografen 1.
der
fotograf behält das recht, die fotografische arbeit in jeder form
und auf jedem träger (insbesondere im internet) zu veröffentlichen,
sie dritten zugänglich zu machen, dritten eine ausschliessliche
oder nichtausschliessliche lizenz zur verwendung der
fotografischen arbeit zu gewähren oder dritten exemplare
der fotografischen arbeit zu übergeben. dieses recht des fotografen
unterliegt jedoch der vorherigen zustimmung des kunden. der kunde
verpflichtet sich, seine zustimmung nicht ohne wichtigen grund zu
verweigern; der kunde, der seine zustimmung nicht ausdrücklich
und schriftlich innerhalb von dreissig tagen seit dem bewilligungsgesuch
des fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der
jeweiligen verwendung einverstanden. 2.
im falle der verwendung
der fotografischen arbeit durch den fotografen im sinne des
vorstehenden absatzes hat sich der fotograf zu vergewissern, dass
durch die beabsichtigte verwendung kein recht dritter an der abbildung
von personen, gütern oder orten verletzt wird. VI.
referenzen 1.
der fotograf hat das recht, insbesondere in veröffentlichungen
(internet, drucksachen), bei ausstellungen und bei gesprächen mit
potentiellen kunden auf die zusammenarbeit mit dem kunden und auf
die für ihn geschaffene fotografische arbeit hinzuweisen. VII.
anwendbares recht und gerichtsstand 1.
auf verträge zwischen dem kunden und dem fotografen ist
ausschliesslich schweizerisches recht anwendbar. 2.
ausschliesslicher gerichtsstand bildet der geschäftssitz
des fotografen.
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