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copyright & urheberrecht
die infoto gmbh und das infoto studio stützten sich auf die urheberrechtsangaben und agb's des sbf.
verband schweizer berufsfotografen
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merkblatt
(und damit anspruch auf den besitz des negatives derselben)
und
ein auftrag für die erstellung von passbildern, portraits, sachaufnahmen, reportagen von hochzeiten und anderen anlässen entspricht in der regel einem werkvertrag im sinne von art 363 or, der formlos, also auch mündlich abgeschlossen werden kann. gegenstand des serkvertrages ist in unserem fall die ablieferung der bilder. die herausgabe der negative, die in der zwischenstufe lediglich ein hilfsfunktion erfüllen, müsste bei auftragserteilung speziell vereinbart werden. nach art 2 des urheberrechtsgesetzes (urg) geniessen die bilder schutz, wenn sie als werk bezeichnet werden können dank individuellem charakter, d.h. persönlichem gepräge des fotografen, wie beleuchtung, hintergrundsgestaltung, positionierung/instruktion des/der abzubildenden, gestalterische endbearbeitung von serien. art. 16, absatz 2 des urg bestimmt, dass die übertragung eines im urheberrecht enthaltenen nutzungsrechtes (papierbilder) die übertragung anderer teilrechte nicht mit einschliesst. die übertragung weiterer urheberrechtlichen befugnisse, z.b. das recht auf reproduktion oder anderweitiger wiedergabe der bilder, ist nicht inhalt des werkvertrages. der fotograf behält daher die in seinem werk verkörperten weiteren nutzungsrechte.
will der kunde auch die negative und/oder sämtliche nutzungsrechte an dem fotografischen werk, muss er es ausdrücklich verlangen. der fotograf ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die negative an den kunden zu verkaufen und eine angemessene entschädigung für die nutzungsrechte zu verlangen.
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