allgemeine geschäfts bedingungen

agb's gültig ab 1. januar 2006

1. allgemeine bestimmungen

1.1 geltungsbereich
die aktivitäten von model-casting (nachfolgend agentur genannt) werden in den vorliegenden allgemeinen geschäftsbedingungen geregelt. sie sind auf das verhältnis mit der agentur in zusammenhang mit der model-vermittlung und mit der organisation von anlässen anwendbar. diese agb's bilden einen integrierenden bestandteil eines jeden, mit auftraggebern, models oder sonstigen dritten abgeschlossenen vertrages.

1.2 abweichungen
von diesen agb's abweichende vereinbarungen sind nur nach vorheriger absprache mit der agentur zulässig. der ansprecher ist hierfür beweispflichtig. direkte oder anders lautende vereinbarungen zwischen models und auftraggebern oder sonstigen dritten, sind ohne rücksprache mit der agentur unzulässig.

1.3 gültigkeit
die agentur behält sich das recht vor, ihre dienstleistungen jederzeit ganz oder teilweise anzupassen oder aufzulösen und damit verbunden die agb's jederzeit zu ändern. durch die änderung einzelner artikel werden die übrigen bestimmungen dieser agb's nicht aufgehoben.

1.4 nicht erwähnte bestimmungen
die bestimmungen des schweizerischen obligationenrechts sind subsidiär anwendbar.

 

2. buchungsbestimmungen

2.1 castings
castings (vorstellungstermine für models) dürfen max. 30 minuten dauern. bei längerer dauer oder wartezeit hat das model anspruch auf sein übliches modelhonorar. bei einem castingtermin fallen keinerlei reisespesen für das model an. ausser polaroid-aufnahmen dürfen keinerlei fotos oder digitalisierten aufnahmen vom model gemacht werden, sonst ist durch den auftraggeber das übliche honorar für model und agentur zu entrichten. foto und filmcastings dürfen nicht veröffentlicht werden.

2.2 optionen
optionen sind terminverbindliche reservationen von modelbuchungen. eine option verfällt, wenn nicht spätestens drei werktage (spätestens bis 18.00 Uhr) vor tätigkeitsbeginn eine festbuchung des optionärs erfolgt. eine option verfällt ebenfalls, wenn nicht innerhalb von zwei stunden nach aufforderung des optionärs durch die agentur eine festbuchung vom optionär erfolgt. samstag und sonntag gelten nicht als werktage. die optionen werden in der reihenfolge ihrer eingänge notiert.

2.3 festbuchungen
festbuchungen sind für alle parteien (auftraggeber, agentur und model) verbindlich.

2.4 wetterbuchungen
wetterbedingte buchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und mit einem ausweichtermin gebucht werden. der auftraggeber kann eine wetterbuchung bis spätestens 4 stunden vor tätigkeitsbeginn kostenlos annullieren. die wetterbuchung wird somit auf den ausweichtermin verschoben. fällt die wetterbuchung auch am ausweichtermin aus, wird für das model die erste honorarstunde und für die agentur das vermittlungshonorar in jedem fall in rechnung gestellt. bereits angefallene spesen des models gehen zu lasten des auftraggebers. für weitere umbuchungen gelten die bestimmungen unter punkt 2.5.

2.5 umbuchungen
bei umbuchungen aller art werden dem auftraggeber chf 100.- pro model durch die agentur in rechnung gestellt. umbuchungen auf unbestimmte zeit werden nicht entgegen genommen. sie gelten als annullationen und werden wie diese behandelt und verrechnet.

2.6 folgebuchungen von models
der auftraggeber schuldet der agentur die vermittlungsgebühr auch für alle folgebuchungen eines models, solange das model sich von der agentur vertreten lässt. der auftraggeber verpflichtet sich, direktbuchungen mit models unter umgehung der agentur zu unterlassen. an sonsten werden entgangene agentur- und honorargebühren mit sofortiger wirkung zahlungspflichtig.

2.7 annullationen von festbuchungen
annullationen von festbuchungen, die bis spätestens 3 werktage vor tätigkeitsbeginn bei der agentur eintreffen, sind kostenlos. erfolgt die annullation vor 12.00 mittags, so ist dieser tag bei der berechnung der annullationsfrist mit zu zählen. annullationen bedürfen immer der schriftlichen form. bei später eintreffenden annullationen hat die agentur das recht, bis zu 100% des vereinbarten gesamthonorares für model und agentur vom auftraggeber einzufordern. allfällige schadenersatzforderungen seitens der agentur bleiben vorbehalten.

2.8 annullationen von aufträgen betreffend der event-organisation

erfolgt die annullation des anlasses bis 30 tage vorher, wird dem auftraggeber nur der bis dahin tatsächlich entstandene organisatorische aufwand in rechnung gestellt.
erfolgt die annullation des anlasses bis 14 tage vorher, werden dem auftraggeber der bis dahin tatsächlich entstandene organisatorische aufwand sowie 50% des restlichen gesamtauftragsvolumens in rechnung gestellt.
erfolgt die annullation des anlasses 13 bis 0 tage vorher, behält sich die agentur vor, das gesamte auftragsvolumen in rechnung zu stellen.

bei annullationen infolge höherer gewalt oder unerwünschten wetterverhältnissen gelten die selben ansätze.

3. arbeitsbestimmungen / haftung

3.1 interviews / ton- und bildaufnahmen
ohne die einwilligung der agentur dürfen vor, während und nach dem gesamten model-einsatz oder anlass weder ton- und bildaufnahmen noch interviews von models gemacht werden. dies gilt auch für den gesamten backstage-bereich.

3.2 datenschutz
der auftraggeber verpflichtet sich, die privatsphäre des dodels zu respektieren und zu schützen und die daten des models unter einhaltung der schweizerischen datenschutzgesetze zu verwalten. er verpflichtet sich, keine privaten daten des models, adressen und telefonnummern abzuspeichern, zu veröffentlichen, zu verkaufen oder in irgendeiner form an dritte weiterzugeben. die kontaktaufnahme zum model muss ausschliesslich über die agentur erfolgen.

3.3 arbeitszeit
models können stunden-, tage- oder halbtageweise gebucht bzw. optioniert werden. bei tagesbuchungen beträgt die reine arbeitszeit 8 Stunden, bei halbtagesbuchungen beträgt sie 4 stunden. die arbeitszeit beginnt mit dem eintreffen des models am vereinbarten arbeitsort zur vereinbarten zeit. die zeit für die vorbereitung auf den auftrag (make up, hairstyling, anproben usw.) gilt als arbeitszeit. angemessene pausen sind durch den auftraggeber einzuplanen. das honorar für eine tages- oder halbtagesbuchung muss dem model ausbezahlt werden, auch wenn nicht die volle zeit beansprucht wurde. leistet das model überstunden, so ist es gemäss seinem vereinbarten Stundenansatz zu entschädigen. angebrochene stunden werden dabei auf die nächste halbe stunde aufgerundet.

3.4 risikoaufnahmen / sicherheit
bei besonders risikoreichen einsätzen hat der auftraggeber eine entsprechende versicherung für das model abzuschliessen. der auftraggeber verpflichtet sich, alle nützlichen vorkehrungen zu treffen, um unfälle zu vermeiden sowie das leben und die gesundheit des models zu schützen. er verpflichtet sich, die einschlägigen gesetze und verordnungen sowie alle massgebenden richtlinien einzuhalten. die agentur lehnt jegliche haftung (insbesondere für unfälle und risiken, haftpflichtforderungen, schadenersatz) ab. hat der auftraggeber der agentur bei der buchung das einzugehende risiko nicht ausdrücklich mitgeteilt, ist das model berechtigt, seine leistung zu verweigern. es erhält vom auftraggeber ein ausfallhonorar von 70% des vereinbarten gesamthonorares.

3.5 versicherungen / sozialversicherungen / steuern des models
sämtliche versicherungen sind sache des auftraggebers bzw. des models. die agentur tritt lediglich als vermittlerin zwischen auftraggeber und model auf und übernimmt als solche keinerlei haftung. die verpflichtung zur zahlung von anfallenden steuern, versicherungsbeiträgen und sozialversicherungsabgaben übernimmt das model (siehe randziffer 4079, wegleitung über den massgebenden lohn des bundesamtes für sozialversicherung). nähere auskünfte zur allfälligen beitragszahlung erhält das model bei der ahv-zweigstelle seines wohnortes.

3.6 absenzen / zuspätkommen des models
bei absenzen oder verspätung des models infolge höherer gewalt sind weder die agentur noch das model haftbar. bei verspätung des models durch eigenverschulden, hat dieses die vereinbarte arbeitszeit nach zu arbeiten und/oder für den sich daraus ergebenden schaden aufzukommen. der auftraggeber hat das recht, andere für mehrpersonen-aufnahmen wartende models auf kosten des zu spät kommenden models in direkter verhandlung zu entschädigen. Für die daraus resultierenden Kosten kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden. es ist sache des auftraggebers, den besonderen koordinationsrisiken bei mehrpersonen-aufnahmen rechnung zu tragen, z.b. durch weck-
dienst, zeitreserven, usw.

3.7 krankheit / unfall / fernbleiben des models
ist ein model wegen krankheit oder unfall verhindert, muss es gemäss seinem model-vermittlungs-vertrag unverzüglich die agentur benachrichtigen. der entsprechende nachweis der krankheit/des unfalles muss dem auftraggeber und der agentur schriftlich erbracht werden (arztzeugnis). versäumt es das model, die agentur innert nützlicher frist zu benachrichtigen oder kann es den nachweis seines fernbleibens nicht erbringen, hat es für den sich daraus ergebenden schaden aufzukommen. die agentur behält sich das recht vor, das ausgefallene model durch ein anderes zu ersetzen, dessen befähigung gleichwertig eingestuft werden kann. sollte sich kein geeignetes model finden lassen, kann dieser auftrag von auftraggeber oder agentur mit sofortiger wirkung annulliert werden. diesenfalls entfällt die zahlungspflicht des auftraggebers für das ausgefallene und nicht ersetzbare model an die agentur und an dieses model.

3.8 reklamationen
die agentur ist nicht haftbar für verspätungen, nichterscheinen, physische und psychische veränderungen, krankheit usw. des models. der auftraggeber hat bei diesbezüglichen reklamationen unverzüglich die agentur zu informieren. das model ist sodann von seiner arbeitspflicht zu entbinden. ausser polaroidaufnahmen (zum nachweis der reklamation) sind keine fotos oder digitale aufnahmen erlaubt, ansonsten durch den auftraggeber das modelhonorar, die spesen und die vermittlungsgebühr zu bezahlen sind. bei berechtigten beanstandungen seitens des auftraggebers, entfällt jegliche zahlungspflicht des auftraggebers an dieses model. die agentur behält sich das recht vor, das beanstandete model durch ein anderes zu ersetzen, dessen befähigung gleichwertig eingestuft werden kann. sollte sich kein geeignetes model finden lassen, kann dieser auftrag von auftraggeber oder agentur mit sofortiger wirkung annulliert werden. für die arbei-
ten von hairstylisten, stylisten oder make up artisten kann das model nicht verantwortlich gemacht werden.

3.9 verwendung von material
kann produziertes material aus technischen, ästhetischen, politischen, religiösen, ethischen oder sonstigen gründen nicht verwendet werden, so können das model und die agentur nicht haftbar gemacht werden. die vereinbarten honoraransprüche von model und agentur bleiben vollumfänglich bestehen.

 

4. benutzungsrechte

4.1 gültigkeitsdauer des benutzungsrechts
das veröffentlichungsrecht gilt ein jahr ab der ersten erscheinung und für ein land. benutzungsrechte für weitere jahre und länder sind immer vor dem gebrauch mit der agentur abzusprechen und schriftlich zu bestätigen.

4.2 buyouts
buyouts sind vor dem produktionstermin in jedem fall ausschliesslich mit der agentur zu regeln. buyout-verhandlungen mit models sind unzulässig. der auftraggeber haftet in jedem fall für die einhaltung der vollständigen, von der agentur festgelegten buyouts sowie für die agenturgebühr.

4.3 missbrauch von material, produkte- oder kundenwechsel
die verwendung des bildmaterials richtet sich nach dem mit der agentur vereinbarten zweck und dem bezahlten model- und agenturhonorar und darf nur von einem bestimmten kunden des auftraggebers oder nur vom auftraggeber selber verwendet werden. das material darf nicht für ein anderes produkt, für einen anderen kunden des auftraggebers oder in einem anderen land verwendet werden, es sei denn, es liegt das schriftliche einverständnis der agentur vor. der fotograf ist verpflichtet, seinen kunden darauf aufmerksam zu machen, dass die aufnahmen nur für den mit der agentur vereinbarten zweck verwendet werden dürfen. ohne schriftliche zustimmung der agentur darf das bildmaterial nicht an dritte weitergegeben oder anderweitig publiziert werden. im fall der zuwiderhandlung ist eine zehnfache tagespauschale gegen-
über dem model sowie eine zehnfache agenturgebühr geschuldet. weitere rechtliche schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

5. entschädigung

5.1 modelhonorar
das mit der agentur vereinbarte honorar ist dem model nach Beendigung der arbeit an ort und stelle inkl. sämtlicher spesen und zuschläge in bar oder per check auszuzahlen. rechnet die agentur (auf wunsch des auftraggebers) mit dem auftraggeber und dem model ab, so erhält das model seine entlöhnung mittels banküberweisung durch die agentur. die agentur verrechnet dem auftraggeber dafür einen unkostenbeitrag von chf 30.- pro model. solange nicht alle vereinbarten leistungen durch den auftraggeber bezahlt sind, gelten die nutzungsrechte als nicht übertragen. jegliche nutzung des materials ist damit unzulässig.

5.2 agenturhonorar
die agentur stellt dem auftraggeber nach ablauf des auftrages für die vermittlung des models rechnung. solange nicht alle vereinbarten gebühren durch den auftraggeber bezahlt sind, gelten die nutzungsrechte als nicht übertragen. jegliche nutzung des materials ist damit unzulässig.

5.3 wochenende / feiertage / nacht
wird an samstagen, sonntagen, feiertagen oder zu nachtzeiten gearbeitet, werden hierfür keine zuschläge erhoben.

5.4 spesen / reisezeit
als reisespesen werden entweder das bahnbillet retour 2. Klasse oder chf 1.- pro auto-kilometer (ab wohnort des models bis zum einsatzort) verrechnet. anderweitige auslagen wie z.b. taxi, hotelübernachtungen usw. können durch das model nur nach vorheriger absprache mit der agentur geltend gemacht werden. als reisezeit-entschädigung erhält das model zusätzlich chf 40.- pro stunde reisezeit. das model hat anrecht auf eine reisezeit-entschädigung, wenn es mehr als 1 stunde pro tag (an- und abreise vom wohnort bis zum einsatzort gerechnet) reisen muss. ist das model am arbeitsort oder am selben tag für mehrere auftraggeber tätig, werden die spesen gemäss den einsätzen aufgeteilt.

5.5 verpflegung
die verpflegung des models während der gesamten arbeitszeit ist sache des auftraggebers. er organisiert pro arbeitstag eine warme mahlzeit sowie genügend mineralwasser (keine alkoholischen getränke). können keine verpflegungsmöglichkeiten zur verfügung gestellt werden und muss sich das model selber verpflegen, werden die auslagen (quittungen erforderlich) dem auftraggeber als spesen in rechnung gestellt oder es wird vorher mit der agentur eine pauschale vereinbart.

5.6 honorarminderungen
verspätungen durch eigenverschulden des models oder sonstige honorarminderungen infolge reklamationen sind vor ort direkt mit dem model abzusprechen und direkt am modelhonorar in abzug zu bringen. die agentur ist vor der auszahlung telefonisch über die gründe der honorarminderung und deren höhe zu informieren. honorare, welche dem model ausbezahlt wurden, können nicht nachträglich via agentur wieder zurückgefordert werden. die agenturgebühr bleibt in jedem falle in vollem umfang geschuldet, wenn mit dem model gearbeitet wurde. dies gilt ebenso, wenn mit dem model eine model-honorarminderung vereinbart wurde.

5.7 suisa
eine allfällige abrechnung mit der suisa ist sache des auftraggebers und in jedem falle meldepflichtig.

5.8 zahlungsbedingungen
die agenturrechnungen sind innert 10 tagen, netto und ohne skonto zur zahlung fällig. bei nichteinhaltung des zahlungstermins wird eine umtriebsentschädigung von chf 20.- pro mahnung sowie ein verzugszins von 5%, laufend ab fakturadatum, geltend gemacht. für das umschreiben einer rechnung auf wunsch des rechnungsempfängers wird kein zuschlag erhoben. mit der umschreibung wird stets dem wunsch des auftraggebers nach vereinfachung entsprochen. der ursprüngliche auftraggeber wird jedoch dadurch im rechtlichen sinne nicht von seiner zahlungsverpflichtung entbunden. der auftraggeber als vertreter des kunden garantiert dem model und der agentur im sinne von artikel 111 des schweizerischen obligationenrechts die bezahlung aller vereinbarten honorare durch den kunden.

 

6. schlussbestimmungen

6.1 gültigkeit
die vorliegenden agb's treten am 1. dezember 2004 in kraft und sind mit sofortiger wirkung auf die bestehenden vertragsverhältnisse anwendbar.

6.2 gerichtsstand / anwendbares recht
für die beurteilung von rechtsstreitigkeiten zwischen der agentur und auftraggebern, models oder sonstigen dritten sind die ordentlichen gerichte am firmensitz der infoto gmbh zuständig. bewilligungsbehörde für die private arbeitsvermittlung ist das kantonale amt für industrie, gewerbe und arbeit in bern. für diese allgemeinen geschäfts bedingungen gilt unabhängig vom erfüllungsort ausschliesslich schweizer recht.

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