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allgemeine
geschäfts
bedingungen
agb's
gültig ab 1.
januar 2006
1. allgemeine bestimmungen
1.1 geltungsbereich
die aktivitäten von model-casting (nachfolgend agentur genannt)
werden in den vorliegenden allgemeinen geschäftsbedingungen
geregelt. sie sind auf das verhältnis mit der agentur in zusammenhang
mit der model-vermittlung und mit der organisation von anlässen
anwendbar. diese agb's bilden einen integrierenden bestandteil
eines jeden, mit auftraggebern, models oder sonstigen dritten
abgeschlossenen vertrages.
1.2 abweichungen
von diesen agb's abweichende vereinbarungen sind nur nach
vorheriger absprache mit der agentur zulässig. der ansprecher ist
hierfür beweispflichtig. direkte oder anders lautende vereinbarungen
zwischen models und auftraggebern oder sonstigen dritten, sind
ohne rücksprache mit der agentur unzulässig.
1.3 gültigkeit
die agentur behält sich das recht vor, ihre dienstleistungen
jederzeit ganz oder teilweise anzupassen oder aufzulösen und
damit verbunden die agb's jederzeit zu ändern. durch die änderung
einzelner artikel werden die übrigen bestimmungen dieser agb's
nicht aufgehoben.
1.4 nicht erwähnte bestimmungen
die bestimmungen des schweizerischen obligationenrechts sind
subsidiär anwendbar.
2. buchungsbestimmungen
2.1 castings
castings (vorstellungstermine für models) dürfen max. 30 minuten
dauern. bei längerer dauer oder wartezeit hat das model anspruch
auf sein übliches modelhonorar. bei einem castingtermin fallen
keinerlei reisespesen für das model an. ausser polaroid-aufnahmen
dürfen keinerlei fotos oder digitalisierten aufnahmen vom model
gemacht werden, sonst ist durch den auftraggeber das übliche honorar
für model und agentur zu entrichten. foto und filmcastings
dürfen nicht veröffentlicht werden.
2.2 optionen
optionen sind terminverbindliche reservationen von modelbuchungen.
eine option verfällt, wenn nicht spätestens drei werktage
(spätestens bis 18.00 Uhr) vor tätigkeitsbeginn eine festbuchung
des optionärs erfolgt. eine option verfällt ebenfalls, wenn
nicht innerhalb von zwei stunden nach aufforderung des optionärs
durch die agentur eine festbuchung vom optionär erfolgt. samstag
und sonntag gelten nicht als werktage. die optionen werden in der
reihenfolge ihrer eingänge notiert.
2.3 festbuchungen
festbuchungen sind für alle parteien (auftraggeber, agentur und model)
verbindlich.
2.4 wetterbuchungen
wetterbedingte buchungen müssen ausdrücklich als solche
bezeichnet und mit einem ausweichtermin gebucht werden. der auftraggeber
kann eine wetterbuchung bis spätestens 4 stunden vor tätigkeitsbeginn
kostenlos annullieren. die wetterbuchung wird somit auf den ausweichtermin
verschoben. fällt die wetterbuchung auch am ausweichtermin aus,
wird für das model die erste honorarstunde und für die agentur
das vermittlungshonorar in jedem fall in rechnung gestellt. bereits
angefallene spesen des models gehen zu lasten des auftraggebers. für
weitere umbuchungen gelten die bestimmungen unter punkt 2.5.
2.5 umbuchungen
bei umbuchungen aller art werden dem auftraggeber chf 100.- pro model
durch die agentur in rechnung gestellt. umbuchungen auf
unbestimmte zeit werden nicht entgegen genommen. sie gelten als annullationen
und werden wie diese behandelt und verrechnet.
2.6 folgebuchungen von models
der auftraggeber schuldet der agentur die vermittlungsgebühr auch
für alle folgebuchungen eines models, solange das model sich von
der agentur vertreten lässt. der auftraggeber verpflichtet sich,
direktbuchungen mit models unter umgehung der agentur zu
unterlassen. an sonsten werden entgangene agentur- und
honorargebühren mit sofortiger wirkung zahlungspflichtig.
2.7 annullationen von festbuchungen
annullationen von festbuchungen, die bis spätestens 3 werktage
vor tätigkeitsbeginn bei der agentur eintreffen, sind kostenlos.
erfolgt die annullation vor 12.00 mittags, so ist dieser tag bei
der berechnung der annullationsfrist mit zu zählen. annullationen
bedürfen immer der schriftlichen form. bei später eintreffenden
annullationen hat die agentur das recht, bis zu 100% des
vereinbarten gesamthonorares für model und agentur vom auftraggeber
einzufordern. allfällige schadenersatzforderungen seitens der agentur
bleiben vorbehalten.
2.8 annullationen von
aufträgen betreffend der event-organisation
erfolgt die annullation des
anlasses bis 30 tage vorher, wird dem auftraggeber nur der bis
dahin tatsächlich entstandene organisatorische aufwand in rechnung
gestellt.
erfolgt die annullation des anlasses bis 14 tage vorher, werden
dem auftraggeber der bis dahin tatsächlich entstandene
organisatorische aufwand sowie 50% des restlichen gesamtauftragsvolumens
in rechnung gestellt.
erfolgt die annullation des anlasses 13 bis 0 tage vorher, behält
sich die agentur vor, das gesamte auftragsvolumen in rechnung zu
stellen.
bei annullationen infolge
höherer gewalt oder unerwünschten wetterverhältnissen gelten
die selben ansätze.
3. arbeitsbestimmungen / haftung
3.1 interviews / ton- und bildaufnahmen
ohne die einwilligung der agentur dürfen vor, während und nach
dem gesamten model-einsatz oder anlass weder ton- und bildaufnahmen
noch interviews von models gemacht werden. dies gilt auch für den
gesamten backstage-bereich.
3.2 datenschutz
der auftraggeber verpflichtet sich, die privatsphäre des dodels
zu respektieren und zu schützen und die daten des models unter einhaltung
der schweizerischen datenschutzgesetze zu verwalten. er
verpflichtet sich, keine privaten daten des models, adressen und telefonnummern
abzuspeichern, zu veröffentlichen, zu verkaufen oder in
irgendeiner form an dritte weiterzugeben. die kontaktaufnahme zum
model muss ausschliesslich über die agentur erfolgen.
3.3 arbeitszeit
models können stunden-, tage- oder halbtageweise gebucht bzw.
optioniert werden. bei tagesbuchungen beträgt die reine arbeitszeit
8 Stunden, bei halbtagesbuchungen beträgt sie 4 stunden. die arbeitszeit
beginnt mit dem eintreffen des models am vereinbarten arbeitsort
zur vereinbarten zeit. die zeit für die vorbereitung auf den auftrag
(make up, hairstyling, anproben usw.) gilt als arbeitszeit. angemessene
pausen sind durch den auftraggeber einzuplanen. das honorar für
eine tages- oder halbtagesbuchung muss dem model ausbezahlt
werden, auch wenn nicht die volle zeit beansprucht wurde. leistet
das model überstunden, so ist es gemäss seinem vereinbarten
Stundenansatz zu entschädigen. angebrochene stunden werden dabei
auf die nächste halbe stunde aufgerundet.
3.4 risikoaufnahmen / sicherheit
bei besonders risikoreichen einsätzen hat der auftraggeber eine
entsprechende versicherung für das model abzuschliessen. der auftraggeber
verpflichtet sich, alle nützlichen vorkehrungen zu treffen, um unfälle
zu vermeiden sowie das leben und die gesundheit des models zu
schützen. er verpflichtet sich, die einschlägigen gesetze und verordnungen
sowie alle massgebenden richtlinien einzuhalten. die agentur lehnt
jegliche haftung (insbesondere für unfälle und risiken, haftpflichtforderungen,
schadenersatz) ab. hat der auftraggeber der agentur bei der buchung
das einzugehende risiko nicht ausdrücklich mitgeteilt, ist das model
berechtigt, seine leistung zu verweigern. es erhält vom auftraggeber
ein ausfallhonorar von 70% des vereinbarten gesamthonorares.
3.5 versicherungen / sozialversicherungen / steuern des models
sämtliche versicherungen sind sache des auftraggebers bzw.
des models. die agentur tritt lediglich als vermittlerin zwischen
auftraggeber und model auf und übernimmt als solche keinerlei haftung.
die verpflichtung zur zahlung von anfallenden steuern, versicherungsbeiträgen
und sozialversicherungsabgaben übernimmt das model (siehe randziffer
4079, wegleitung über den massgebenden lohn des bundesamtes für
sozialversicherung). nähere auskünfte zur allfälligen beitragszahlung
erhält das model bei der ahv-zweigstelle seines wohnortes.
3.6 absenzen / zuspätkommen des models
bei absenzen oder verspätung des models infolge höherer gewalt
sind weder die agentur noch das model haftbar. bei verspätung des
models durch eigenverschulden, hat dieses die vereinbarte arbeitszeit
nach zu arbeiten und/oder für den sich daraus ergebenden schaden
aufzukommen. der auftraggeber hat das recht, andere für mehrpersonen-aufnahmen
wartende models auf kosten des zu spät kommenden models in
direkter verhandlung zu entschädigen. Für die daraus
resultierenden Kosten kann die Agentur nicht haftbar gemacht
werden. es ist sache des auftraggebers, den besonderen koordinationsrisiken
bei mehrpersonen-aufnahmen rechnung zu tragen, z.b. durch weck-
dienst, zeitreserven, usw.
3.7 krankheit / unfall / fernbleiben des models
ist ein model wegen krankheit oder unfall verhindert, muss es
gemäss seinem model-vermittlungs-vertrag unverzüglich die agentur
benachrichtigen. der entsprechende nachweis der krankheit/des unfalles
muss dem auftraggeber und der agentur schriftlich erbracht werden
(arztzeugnis). versäumt es das model, die agentur innert
nützlicher frist zu benachrichtigen oder kann es den nachweis
seines fernbleibens nicht erbringen, hat es für den sich daraus
ergebenden schaden aufzukommen. die agentur behält sich das recht
vor, das ausgefallene model durch ein anderes zu ersetzen, dessen
befähigung gleichwertig eingestuft werden kann. sollte sich kein
geeignetes model finden lassen, kann dieser auftrag von auftraggeber
oder agentur mit sofortiger wirkung annulliert werden. diesenfalls
entfällt die zahlungspflicht des auftraggebers für das
ausgefallene und nicht ersetzbare model an die agentur und an
dieses model.
3.8 reklamationen
die agentur ist nicht haftbar für verspätungen, nichterscheinen,
physische und psychische veränderungen, krankheit usw. des models.
der auftraggeber hat bei diesbezüglichen reklamationen
unverzüglich die agentur zu informieren. das model ist sodann von
seiner arbeitspflicht zu entbinden. ausser polaroidaufnahmen (zum
nachweis der reklamation) sind keine fotos oder digitale aufnahmen
erlaubt, ansonsten durch den auftraggeber das modelhonorar, die spesen
und die vermittlungsgebühr zu bezahlen sind. bei berechtigten beanstandungen
seitens des auftraggebers, entfällt jegliche zahlungspflicht des
auftraggebers an dieses model. die agentur behält sich das recht
vor, das beanstandete model durch ein anderes zu ersetzen, dessen
befähigung gleichwertig eingestuft werden kann. sollte sich kein
geeignetes model finden lassen, kann dieser auftrag von auftraggeber
oder agentur mit sofortiger wirkung annulliert werden. für die arbei-
ten von hairstylisten, stylisten oder make up artisten kann das model
nicht verantwortlich gemacht werden.
3.9 verwendung von material
kann produziertes material aus technischen, ästhetischen,
politischen, religiösen, ethischen oder sonstigen gründen nicht
verwendet werden, so können das model und die agentur nicht
haftbar gemacht werden. die vereinbarten honoraransprüche von model
und agentur bleiben vollumfänglich bestehen.
4. benutzungsrechte
4.1 gültigkeitsdauer des benutzungsrechts
das veröffentlichungsrecht gilt ein jahr ab der ersten erscheinung
und für ein land. benutzungsrechte für weitere jahre und länder
sind immer vor dem gebrauch mit der agentur abzusprechen und
schriftlich zu bestätigen.
4.2 buyouts
buyouts sind vor dem produktionstermin in jedem fall
ausschliesslich mit der agentur zu regeln. buyout-verhandlungen
mit models sind unzulässig. der auftraggeber haftet in jedem fall
für die einhaltung der vollständigen, von der agentur
festgelegten buyouts sowie für die agenturgebühr.
4.3 missbrauch von material, produkte- oder kundenwechsel
die verwendung des bildmaterials richtet sich nach dem mit der agentur
vereinbarten zweck und dem bezahlten model- und agenturhonorar und
darf nur von einem bestimmten kunden des auftraggebers oder nur
vom auftraggeber selber verwendet werden. das material darf nicht
für ein anderes produkt, für einen anderen kunden des auftraggebers
oder in einem anderen land verwendet werden, es sei denn, es liegt
das schriftliche einverständnis der agentur vor. der fotograf ist
verpflichtet, seinen kunden darauf aufmerksam zu machen, dass die
aufnahmen nur für den mit der agentur vereinbarten zweck
verwendet werden dürfen. ohne schriftliche zustimmung der agentur
darf das bildmaterial nicht an dritte weitergegeben oder
anderweitig publiziert werden. im fall der zuwiderhandlung ist
eine zehnfache tagespauschale gegen-
über dem model sowie eine zehnfache agenturgebühr geschuldet. weitere
rechtliche schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5. entschädigung
5.1 modelhonorar
das mit der agentur vereinbarte honorar ist dem model nach
Beendigung der arbeit an ort und stelle inkl. sämtlicher spesen
und zuschläge in bar oder per check auszuzahlen. rechnet die agentur
(auf wunsch des auftraggebers) mit dem auftraggeber und dem model
ab, so erhält das model seine entlöhnung mittels banküberweisung
durch die agentur. die agentur verrechnet dem auftraggeber dafür
einen unkostenbeitrag von chf 30.- pro model. solange nicht alle
vereinbarten leistungen durch den auftraggeber bezahlt sind,
gelten die nutzungsrechte als nicht übertragen. jegliche nutzung
des materials ist damit unzulässig.
5.2 agenturhonorar
die agentur stellt dem auftraggeber nach ablauf des auftrages für
die vermittlung des models rechnung. solange nicht alle
vereinbarten gebühren durch den auftraggeber bezahlt sind, gelten
die nutzungsrechte als nicht übertragen. jegliche nutzung des materials
ist damit unzulässig.
5.3 wochenende / feiertage / nacht
wird an samstagen, sonntagen, feiertagen oder zu nachtzeiten
gearbeitet, werden hierfür keine zuschläge erhoben.
5.4 spesen / reisezeit
als reisespesen werden entweder das bahnbillet retour 2. Klasse
oder chf 1.- pro auto-kilometer (ab wohnort des models bis zum einsatzort)
verrechnet. anderweitige auslagen wie z.b. taxi, hotelübernachtungen
usw. können durch das model nur nach vorheriger absprache mit der
agentur geltend gemacht werden. als reisezeit-entschädigung
erhält das model zusätzlich chf 40.- pro stunde reisezeit. das model
hat anrecht auf eine reisezeit-entschädigung, wenn es mehr als 1
stunde pro tag (an- und abreise vom wohnort bis zum einsatzort
gerechnet) reisen muss. ist das model am arbeitsort oder am selben
tag für mehrere auftraggeber tätig, werden die spesen gemäss
den einsätzen aufgeteilt.
5.5 verpflegung
die verpflegung des models während der gesamten arbeitszeit ist sache
des auftraggebers. er organisiert pro arbeitstag eine warme mahlzeit
sowie genügend mineralwasser (keine alkoholischen getränke). können
keine verpflegungsmöglichkeiten zur verfügung gestellt werden
und muss sich das model selber verpflegen, werden die auslagen (quittungen
erforderlich) dem auftraggeber als spesen in rechnung gestellt
oder es wird vorher mit der agentur eine pauschale vereinbart.
5.6 honorarminderungen
verspätungen durch eigenverschulden des models oder sonstige honorarminderungen
infolge reklamationen sind vor ort direkt mit dem model
abzusprechen und direkt am modelhonorar in abzug zu bringen. die agentur
ist vor der auszahlung telefonisch über die gründe der honorarminderung
und deren höhe zu informieren. honorare, welche dem model
ausbezahlt wurden, können nicht nachträglich via agentur wieder
zurückgefordert werden. die agenturgebühr bleibt in jedem falle
in vollem umfang geschuldet, wenn mit dem model gearbeitet wurde.
dies gilt ebenso, wenn mit dem model eine model-honorarminderung
vereinbart wurde.
5.7 suisa
eine allfällige abrechnung mit der suisa ist sache des auftraggebers
und in jedem falle meldepflichtig.
5.8 zahlungsbedingungen
die agenturrechnungen sind innert 10 tagen, netto und ohne skonto
zur zahlung fällig. bei nichteinhaltung des zahlungstermins wird
eine umtriebsentschädigung von chf 20.- pro mahnung sowie ein verzugszins
von 5%, laufend ab fakturadatum, geltend gemacht. für das umschreiben
einer rechnung auf wunsch des rechnungsempfängers wird kein zuschlag
erhoben. mit der umschreibung wird stets dem wunsch des auftraggebers
nach vereinfachung entsprochen. der ursprüngliche auftraggeber
wird jedoch dadurch im rechtlichen sinne nicht von seiner zahlungsverpflichtung
entbunden. der auftraggeber als vertreter des kunden garantiert
dem model und der agentur im sinne von artikel 111 des schweizerischen
obligationenrechts die bezahlung aller vereinbarten honorare durch
den kunden.
6. schlussbestimmungen
6.1 gültigkeit
die vorliegenden agb's treten am 1. dezember 2004 in kraft und
sind mit sofortiger wirkung auf die bestehenden vertragsverhältnisse
anwendbar.
6.2 gerichtsstand / anwendbares recht
für die beurteilung von rechtsstreitigkeiten zwischen der agentur
und auftraggebern, models oder sonstigen dritten sind die
ordentlichen gerichte am firmensitz der infoto gmbh zuständig. bewilligungsbehörde
für die private arbeitsvermittlung ist das kantonale amt für industrie,
gewerbe und arbeit in bern. für diese allgemeinen geschäfts
bedingungen gilt unabhängig vom erfüllungsort ausschliesslich schweizer
recht.
© 2004 by infoto gmbh, c/o model-casting, rotzbergstrasse 15,
6362 stansstad
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